Klick-Klick-Hurra? Datenschutz-Lücke zur Gesichtserkennung

Plötzlich taucht sein Foto in der Tagesschau auf. Martin Baer nahm 2017 an einem Test zur Gesichtserkennung teil. Drei Jahre später ist sein Foto im Fernsehen – und keiner will einen Fehler eingestehen.
Von Felix Hackenbruch / Quelle: Tagesspiegel online 21.02.2020

Hintergrundinformationen: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (-> § 22 KUG Einwilligung).

Was wird wie in der Rechtssprechung angewendet?
Die Rechtsprechung wendet KUG und DSGVO gemeinsam an. Wertungsmaßstäbe zum KUG lassen sich im Wesentlichen auf die Grundsätze der Interessenabwägung der DSGVO übertragen. Die in § 23 KUG geregelten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis stellen dann Ausprägungen eines verallgemeinerten berechtigten Interesses dar.

Ein überwiegendes und damit der Verarbeitung entgegenstehendes Interesse der abgebildeten Person kann in folgenden Situationen angenommen werden:

  • wenn Aufnahme heimlich oder verdeckt erfolgt
  • wenn Aufnahme in einem Moment erfolgt, in dem die abgebildete   Person sich unbeobachtet fühlt
  • wenn Aufnahme ein Kind zeigt
  • wenn abgebildete Person nicht absehen kann, dass die Abbildung für einen bestimmten Zweck verwendet oder veröffentlich werden soll.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Abbildung zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht wird, ohne dass die abgebildete Person hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.

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